Verkehrsleiter

Interner/externer Verkehrsleiter

Die Rolle des Verkehrsleiters im gewerblichen Güterkraftverkehr

Entstehung und Definition
Schon von jeher mussten Güterkraftverkehrsunternehmen „eine zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrsunternehmen bestellte Person“ benennen. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde erst durch die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt und ersetzt damit den bisherigen „GüKG Geschäftsführer“. Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist also neu, seine Funktion dagegen im Kern entspricht dieser „zur Führung der Geschäfte bestellten Person“. Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.[3]

Aufgaben des Verkehrsleiters

Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters. Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):

das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
die grundlegende Rechnungsführung
die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherheit)
Die Aufzählung dieser Aufgabenbereiche ist nicht abschließend und sollte/muss ergänzt werden.

Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters
Die Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters sind in der EU-VO 1071/2009 nicht direkt geregelt. Artikel 6, und hier insbesondere Absatz 1 nennen aber Verantwortungsbereiche, deren Nichtbeachtung in letzter Konsequenz zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können:

Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeit, Kontrollgeräte
Verkehrstüchtigkeit, Gewichte und Abmessungen, Geschwindigkeitsbegrenzer
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Führerscheine
Markt- und Berufszugang
Gefahrgutbeförderung
Tiertransporte

Im Übrigen schreibt die Verordnung vor, dass „die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie …Verantwortlichkeiten genau zu regeln“.

Anforderungen an den Verkehrsleiter

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.

Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.

Neben diesen grundlegenden Anforderungen (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:

Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, d. h., der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter.

Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
Formen des Verkehrsleiters

Unterschieden wird hier zwischen dem internen und dem externen Verkehrsleiter.

Interner Verkehrsleiter

Der „interne Verkehrsleiter“ steht in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist (Art. 4, Abs. 1b der EU VO). Er ist somit arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Ob eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages, also als fest Angestellter, von der Erlaubnisbehörde anerkannt wird, hängt neben den grundsätzlichen Anforderungen von der Ausgestaltung und Inhalt des Arbeitsvertrages ab, der der Behörde auch zur Prüfung vorzulegen ist. In den Verwaltungsvorschriften zum GüKG sind dazu einige Kriterien genannt. Dort heißt es:

„Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:

Weisungsbefugnis (gegebenenfalls Nachweis von Vollmachten),
eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung,
ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens

Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind.“

Externer Verkehrsleiter
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche. also keine juristische Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).

Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen.1.

Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben.

In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Dazu zählen:

Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
die grundlegende Rechnungsführung,
die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
Es ist daher sehr ratsam, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.

Juristische Person/Natürliche Person

a.) Natürliche Personen

Von natürlichen Personen spricht man im Zusammenhang der Rechtsfähigkeit. So versteht man darunter den Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer natürlichen Person (siehe § 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit endet bei natürlichen Personen mit dem Tod.

b.) Juristische Personen

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung, also eine Vereinigung von natürlichen Personen, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung selbst rechtsfähig, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Die Rechte und Pflichten der juristischen Personen werden dabei von einem Vertreter wahrgenommen. Im Wirtschaftsleben findet man meist sog. juristische Personen des privaten Rechts, beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder auch eine eingetragene Genossenschaft. Der Beginn der Rechtsfähigkeit fängt hier mit der Eintragung ins Handelsregister an und endet mit der Löschung.

Tatsächliche und dauerhafte Leitung des Betriebes

Bei der Tätigkeit des Verkehrsleiters geht es nicht um eine wie auch immer geartete „Betreuung“ oder nur um ein Vorhandensein einer fachkundigen Person, sondern es geht um die „tatsächliche und dauerhafte“ Leitung des Betriebes. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen reinen Transportbetrieb handelt. Abstufungen sind denkbar, wenn zum Beispiel der Betrieb außer dem gewerblichen Güterkraftverkehr noch andere Geschäftsbereiche hat und sich die Leitung der „Verkehrstätigkeiten“ auf den Geschäftsbereich Güterkraftverkehr beschränkt. Nach der deutschen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die den Verkehrsleiter gilt als amtlicher Leitsatz: Der Verkehrsleiter muss nach seinem Arbeitsvertrag, seiner Arbeitszeit, seinem Arbeitsentgelt und der Unternehmensstruktur in der Lage sein, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Dazu gehört auch eine „ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten.“

Begrenzung des Tätigkeitsumfanges

Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.

Quelle: Wikipedia